AGB

Allgemeine Miet-/Leihbedingungen:

 

 §1 Allgemeines 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Baumaschinen, - geräten (Mietsache), Bauzäunen und deren Zebehör, in sinngemäßer Anwendung, für deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung bei Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zur Umsetztung von Projekten des Mieters. 

 

§2 Berechnung der Miete

-1 Für die Berechnung der Miete ist als Betriebszeit die normale Schichtzeit von täglich 8 Stunden, bei durchschnittlich 6 Werktagen der Woche und 24 Werktage im Monat zugrunde gelegt. Bei Überschreitung der Betriebszeit werden zusätzlich 1/8 der Tagesmiete pro Überstunde in Rechnung gestellt. 

-2 Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder 6 Werktage in der Woche oder 24 Werktage im Monat nicht erreicht werden. 

-3 Die Mindestmietzeit beträgt 1/2 Tag (4 Stunden). 

-4 Die Preise verstehen sich ohne Betriebsstoffe und ohne Versicherung, Liefer-/Abholkosten sowie Reinigungskosten, wenn erforderlich, werden gesondert in Rechnung gestellt. 

 

§3 Dauer des Mietverhältnisses

-1 Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die Mietsache zur Abholung durch den Vermieter bereitgestellt wird oder für den Versand an den Mieter unsere Betriebsstätte verlässt. 

-2 Befinden wir uns mit der Versendung oder Bereitstellung der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. 

-3 Mit der Abholung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. 

-4 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache an unserer Ausgabestelle oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort wieder eintrifft, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 

-5 Für die Berechnung der Miete gilt folgende Rückgaberegelung: Rückgabe bis 8:00 Uhr: Berechnung der Miete bis zum Vortag. Rückgabe nach 8:00 Uhr: Berechnung der vollen Tagesmiete. 

-6 Die Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung. Hierzu hat uns der Mieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, mindestens aber 24 Stunden vorher einen Antrag einzureichen. 

-7 Falls Abholung oder Abruf der Mietsache durch den Mieter nicht zum vereinbarten Tag erfolgen, beginnt an diesem Tag die Mietzeit. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters einzulagern und nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 

-8 Ist die Abholung der Mietsache durch uns vereinbart, hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit uns abzustimmen. Kann die Abholung auf Grund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel, keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zusätzlich zu tragen. In diesem Fall hat der Mieter unverzüglich die Abholung mit uns erneut abzustimmen. 

-9 Die Mietzeit verlängert sich um die Dauer von Wartungs-oder Reparaturarbeiten, die erforderlich werden, weil der Mieter seiner Unterhalts-und/oder Verwahrungspflicht gem. §6 nachgewiesenermaßen nicht nachgekommen ist.

 

§4 Verletzungen der Unterhaltspflicht

-1 Die Rücknahme der Mietsache durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes. 

-2 Wird die Mietsache in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in §6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so stellen wir den Umfang der Mängel, Beschädigungen und unterbliebenen Wartung und Pflege fest und teilen dies dem Mieter mit. 

-3 Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen und Nachholung von Wartung und Pflege erforderlichen Arbeiten trägt der Mieter, es sei denn, dass dieser nachweist, dass er seine Unterhaltspflichten nicht schuldhaft verletzt hat oder den Schaden nicht zu vertreten hat. 

-4 Ist eine Instandsetzung nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, uns eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. 

-5 Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet uns die Untersuchung der Mietsache in jeder Weise zu gestatten. 

 

§5 Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung

-1 Die Mietsache wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. 

-2 Der Mieter bestätigt bei Beginn der Mietzeit auf dem Lieferschein/Mietvertrag den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. 

-3 Der Mieter darf die Mietsache erst nach Übergabe und Einweisung durch uns oder von uns beauftragter Person in Betrieb nehmen. 

-4 Die Kosten für Hin-und Rückfracht hat der Mieter zu tragen. 

-5 Auftretende Störungen, Schäden und Mängel der Mietsache sind uns unverzüglich zu melden. 

-6 Mängel der Mietsache, die wir zu vertreten haben, werden von uns kostenlos innerhalb angemessener Zeit beseitigt. Der Mieter hat uns zur Vornahme aller Mängelbeseitigungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nach unserer vorherigen Zustimmung kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst fachgerecht ausführen oder ausführen lassen. Wir erstatten dem Mieter dann nur die Kosten, die uns selbst entstanden wären. 

-7 Bei Ausfall der Mietsache aus von uns zu vertretenden Gründen über einen Zeitraum von 2 Tagen hinaus ist der Mieter, sofern ihm von uns keine Austauschmaschine zur Verfügung gestellt wurde, zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt. 

-8 Weitere Ansprüche des Mieters wegen Ausfalls, Störungen oder Mängeln der Mietsache, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Produktes für Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 

-9 Für Ansprüche des Mieters auf Grund von uns verschuldeter, fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Beratung oder Sicherheitshinweise für Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung so wie aus der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen gelten die Haftungsregelungen des vorstehenden §3 Abs. 8 entsprechend. 

-10 Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm während oder durch die Verwendung der Mietsache, bei Dritten verursacht werden. Soweit der Mieter für einen Schaden verantwortlich ist, wird er uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, die diese gegen uns stellen. 

 

§6 Unterhalts- und Verwahrungspflicht des Mieters Der Mieter ist verpflichtet 

-1 Die Mietsache bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. 

-2 Für sach-und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes zu sorgen. 

-3 Anfallende Inspektionen rechtzeitig anzuzeigen und die Mietsache zur Durchführung der Inspektionsarbeiten durch uns nach Absprache auf unserem Betriebsgelände bereitzustellen. 

-4 Notwendige Instandsetzungsarbeiten durch uns durchführen zu lassen, wobei der Mieter die Kosten zu tragen hat, es sei denn, der Mieter hat nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet. 

-5 Die Mietsache nach Gebrauch an einem umschlossenen Ort zu verwahren und somit vor Zugriff unbefugter Dritter bestmöglich zu schützen. 

-6 Alle Wasser- und Ölstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. In der Winterzeit ist der Mieter verpflichtet, bei wassergekühlten Maschinen, ständig die Frostsicherheit (min. bis –25 C°) des Kühl- und Scheibenreinigungswassers zu kontrollieren. Für eintretende Frostschäden ist der Mieter an den Vermieter Schadensersatzpflichtig. 

-7 Bei Ablauf der Mietzeit die Mietsache an uns in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetankten und komplettem Zustand zurückzugeben. 

 

§7 Beschädigungen, Verlust, Untergang der Mietsache 

-1 Beschädigungen, Verlust oder Untergang der Mietsache, gleich aus welchem Grund, sind uns vom Mieter unverzüglich zu melden. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte, ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 

-2 Der Mieter haftet für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang der Mietsache, es sei denn, dass er diese Ereignisse nicht zu vertreten hat. 

-3 Tritt eines in §9 Abs. 1 genannten Ereignisse ein, für das der Mieter verantwortlich ist, hat der Mieter im Falle des Verlustes oder Untergang der Mietsache, Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Diese Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt, bei im Falle von Beschädigungen die Kosten für deren Behebung zu erstatten. Bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende sind die noch ausstehenden Mietraten gleichwohl vom Mieter weiterzuzahlen. 

 

§8 Sonstige Pflichten des Mieters 

-1 Der Mieter darf die Mietsache weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendeiner Art an der Mietsache einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung. 

-2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns hiervon unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls durch Einschreibebrief zu benachrichtigen und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen. 

-3 Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu §8 1 oder 2, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für eine Wiedereinlagerung des Gerätes zu tragen, darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe, Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten. Bei Nachweis eines geringeren Schadens durch den Mieter, ist nur dieser zu ersetzen. 

 

§9 Zahlung des Mietpreises 

-1 Die Miete ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Voraus, spätestens nach Erhalt der Rechnung, ohne Abzug zu bezahlen. 

-2 Wir sind berechtigt, jeweils nach 5 Tagen Mietdauer, eine Zwischenabrechnung zu erstellen. 

-3 Für den Fall, dass die Mietsache erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum zwischen Ende des Mietvertrages und tatsächlichen Beendigung der Mietzeit die jeweils bei uns geltenden Mietgebühren als vereinbart. Wir sind berechtigt, über die Mietgebühr hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen. 

-4 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tagen im Rückstand oder ging ein vom Mieter übergebener Wechsel bzw. Scheck zu Protest, so sind wir berechtigt, die Mietsache ohne Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die uns aus der Mietvereinbarung zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. 

-5 Kommt der Mieter mit einer oder mehreren Mieten oder sonstigen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind vom Tage der Fälligkeit an, bis zum Tage des Zahlungseingangs, 10% Verzugszinsen zu zahlen. 

-6 Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes der Mietsache zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig. 

 

§10 Kündigung, wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere berechtigt 

-1 Der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderem mit uns getätigtem Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät. 

-2 Der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder der Mieter ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt. 

-3 Sich aus Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste und ähnlichem) dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. 

-4 Der Mieter seine Vertragsverpflichtungen verletzt, insbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt.

 

 

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